Die einen oder anderen kennen vielleicht noch die Schummelsoftware Action Replay von früher. Damit konnte man sich unendlich Leben oder unendlich Munition erschummeln. Im Gerichtsprozess wurde explizit die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines Turbos oder die Freischaltung von weiteren Fahrern in einem Rennspiel aufgeführt. Um solche Ergebnisse zu erreichen, veränderte die Cheat-Software Daten, die in den Arbeitsspeicher der Konsole geladen wurden.
Sony war diese Software aber schon immer ein Dorn im Auge und deshalb verklagte der Publisher letztendlich den Hersteller und Verkäufer des Action Replays auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten. Nach langem Hin- und Her und über mehrere Instanzen, verkündete nun der Bundesgerichtshof sein Urteil:
Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen fällt unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Softwareprodukte der Beklagten verändern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegeln dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programmimmanent. Weil die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin verändern, greifen sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.
Damit bedeutet es, dass Sony erneut vor Gericht gescheitert ist und letztendlich das Verändern von variablen Daten im Arbeitsspeicher keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.